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Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung ist eine Versicherung in der Form einer Individualversicherung (im Unterschied zur Sozialversicherung), bei der das Todesfall bzw. Langlebigkeitsrisiko einer bestimmten Person, des Versicherten, versichert wird. Sie ist also eine Personenversicherung. Sie wird fast stets als Summenversicherung abgeschlossen, d. h. die Versicherungsleistung ist ein vertraglich bestimmter Betrag, der bei Eintritt des Versicherungsfalls ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens geleistet wird. Die Feststellung eines Schadens verbietet sich im Zusammenhang mit dem Leben eines Menschen. Je nach vertraglicher Vereinbarung kann der Tod vor einem bestimmten Zeitpunkt, aber auch im erweiterten Begriff der Lebensversicherung das Erleben eines bestimmten Zeitpunktes, der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren als Versicherungsfall bestimmt sein und damit eine Leistung auslösen.
Eine Lebensversicherung ist eine sehr sinnvolle Sache, über die jeder nachdenken sollte. Eine Lebensversicherung sichert das Todesfallrisiko oder aber auch das Langlebigkeitsrisiko der einzelnen Versicherten ab. Meistens wird ein bestimmter Betrag festgelegt, der im Todesfall des Versicherten zur Auszahlung kommt, oder aber dem Versicherten bei Vertragsende ausgezahlt wird.
Erlebt man das Ende seiner Lebensversicherung und erhält die Versicherungssumme, dann hat man gleichzeitig etwas für seine Altersvorsorge getan. Tritt der Tod frühzeitig ein und die Versicherungsleistung wird fällig, dann hat man etwas für die Versorgung der Hinterbliebenen getan.
Je nach Art der Lebensversicherung können auch schwere Krankheiten, Berufsunfähigkeit oder auch andere gefahren, die mit dem menschlichen Leben zusammen hängen, versichert sein.
Auf jeden Fall ist eine Lebensversicherung eine Investition des Einzelnen, die sich lohnt. Denn neben der Vertragsleistung, die zur Auszahlung, kauft man sich ein Stück Sicherheit, ein Stück Sicherheit, die man selbst und die Kinder unbedingt brauchen. Denken Sie auch an Ihre Zukunft!
Inhaltsverzeichnis
1 Geschichte
2 Rechtsrahmen und Zustandekommen des Vertrages
3 Rechtseinräumung
4 Kalkulation von Beitrag und Leistungen
5 Arten der Lebensversicherung
5.1 Risikoversicherung
5.2 Kapitalbildende Versicherung
+ 5.2.1 Gemeinsamkeiten
+ 5.2.2 Kapitalanlage
+ 5.2.3 Überschüsse
5.3 Fondsgebundene Versicherung
5.4 Kapitalversicherung und Rentenversicherung
6 Versicherungsleistung und Beendigung des Vertrages
7 Steuerliche Behandlung in Deutschland
7.1 Während der Beitragszahlung
7.2 Einmalzahlung bei Vertragsablauf
7.3 Verschenken und Vererben
8 Kritische Diskussion
8.1 UnisexTarife
8.2 Transparenz
8.3 Abschlusskosten/Rückkaufswerte
8.4 Ablaufleistung
8.5 Stille Reserven
8.6 Stornoquoten
8.7 Steuerbegünstigung
9 Lebensversicherungen in anderen Ländern
9.1 Österreich
9.2 Großbritannien
10 Siehe auch
11 Literatur
12 Weblinks
13 Quellen
Geschichte
Als Erfinder der Lebensversicherungsmathematik gilt Edmond Halley. Moderne Lebensversicherungen wurden im späten 17. Jahrhundert ins Leben gerufen. Als moderner Ursprung gilt die erste mit versicherungsmathematisch bestimmten altersabhängigen Beiträgen arbeitende Society for Equitable Assurances on Lives and Survivorships 1762 in London. Auf dieser Basis wurden im 19. Jahrhundert auch Sterbekassen gegründet. In Deutschland wurden ab 1827 Lebensversicherungen von der Gothaer Lebensversicherungsbank verkauft, dem von ErnstWilhelm Arnoldi gegründeten ersten deutschen Lebensversicherer überhaupt. Arnoldi, ein Sohn der thüringischen Residenzstadt Gotha, gilt deshalb auch als Vater des deutschen Versicherungswesens. Der langjährige Leiter der Gothaer Lebensversicherungsbank, Gustav Hopf (18081872), wird wiederum als Erfinder der traditionellen Form der deutschen Lebensversicherung auf den Todes und Erlebensfall (gemischte Versicherung) gesehen. Otto Gerstenberg, Direktor der Victoria zu Berlin, führte 1892 in Deutschland die Lebensversicherung für jedermann ein, wodurch ohne Rücksicht auf die soziale oder finanzielle Lage der Versicherten die Lebensversicherung zur Volksversicherung wurde.
Es wurden auch schon vorher in Verträgen Leistungen bei Tod oder Überleben von bestimmten Personen vorgesehen, doch geschah dies nicht auf systematisch kalkulierter Basis, sondern entweder in Form einer Umlage oder als eine Art Wette. Erste Lebensversicherungen entstanden im antiken Rom, wo Beerdigungsvereine die Bestattungskosten ihrer Mitglieder übernahmen sowie die überlebenden Verwandten finanziell unterstützten. Andere Vorläufer der modernen Lebensversicherungen waren die Tontinen im 17. Jahrhundert in Frankreich. Kaufleute, Schiffseigner und sogenannte Underwriter trafen sich in Lloyds Coffee House, dem Vorläufer der heutigen bekannten Versicherungsbörse Lloyds of London. Hier wurden durchaus auch Leistungszusagen auf das Leben von Menschen vorgenommen. Auch sonst gab es in England häufig Wetten auf das Leben von Menschen. Dies führte dazu, dass später Lebensversicherungsverträge nur noch abgeschlossen werden durften, wenn ein wirtschaftliches Interesse an dem Überleben des Versicherten nachgewiesen werden konnte.
Der Verkauf von Lebensversicherungen begann auch in den USA in den späten 1760er Jahren. Die PresbyterianerSynoden in Philadelphia und New York die Corporation for Relief of Poor and Distressed Widows and Children of Presbyterian Ministers (Vereinigung zur Unterstützung der armen und notleidenden Witwen und Kinder presbyterianischer Priester) wurde 1759 gegründet; Priester der episkopalischen Kirche organisierten einen ähnlichen Fonds im Jahre 1769. Beide basierten aber noch auf dem Umlageverfahren.
Vor dem amerikanischen Bürgerkrieg versicherten viele Gesellschaften der USA die Leben der Sklaven Nutznießer von allfälligen Entschädigungen waren aber die Sklavenhalter. Gesetzliche Vorschriften zwangen 2001 und 2003 die Versicherer dazu, ihre Archive nach damaligen Lebensversicherungsverträgen zu durchforsten, um ggf. Ansprüche von Nachkommen zu befriedigen.
2004 bestanden in Deutschland 95 Millionen Verträge mit einer Kapitalanlage von 618 Milliarden Euro.
Rechtsrahmen und Zustandekommen des Vertrages
Lebensversicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (V.V.a.G., Charakter der Genossenschaft), als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Versicherers außerhalb des EWR im deutschen Inland betrieben werden; Versicherer mit Sitz im EWR können die Lebensversicherung in Deutschland direkt aus ihrem Sitzland oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgt, außer bei den EWRVersicherern, durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.
Ein Versicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer und dem Versicherungsnehmer nach den normalen geltenden privatrechtlichen Regelungen durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Hierbei müssen dem zukünftigen Versicherungsnehmer der gesamte Vertragsinhalt (einschließlich aller AGB, insbesondere der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) und einige zusätzliche Informationen bei Abgabe seiner Willenserklärung vorliegen. Entweder trägt der Versicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer den Vertragsabschluss an (als Angebot bezeichnet), das dieser annimmt oder der zukünftige Versicherungsnehmer trägt dem Versicherer den Vertragsabschluss an (Antrag), der vom Versicherer angenommen wird (Annahmeerklärung). Im letzteren Fall wird der Versicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen für den Antrag, der bereits eine verbindliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss darstellt, vorab zukommen lassen. Im ersteren Fall wird vorab der zukünftige Versicherungsnehmer dem Versicherer Informationen zukommen lassen, damit dieser ein verbindliches Angebot abgeben kann. Der Versicherer bestätigt das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Übersendung der Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Erst ab Vertragsabschluss ist der Antragssteller Versicherungsnehmer. Der Vertragsabschluss insbesondere in der Lebensversicherung wird dadurch erschwert, dass der Versicherer vor einer verbindlichen Willenserklärung erst die Risikoprüfung bzgl. des Versicherten durchführen muss. Daher benötigt der Versicherer Informationen über den Versicherten, bevor er ein Angebot abgeben oder einen Antrag annehmen kann.
Versicherungsbeginn:
Drei besondere Beginne müssen alle gegeben sein, damit der Versicherungsschutz besteht:
1. Technischer Beginn des Versicherungsschutzes: Im Vertrag bezeichneter Zeitpunkt für den (frühesten) Beginn des Versicherungsschutzes. Üblicherweise werden die fälligen Beiträge unter der Annahme bestimmt, dass tatsächlich ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestanden hat, auch wenn er tatsächlich erst später beginnt.
2. Rechtlicher Beginn des Vertrages: Der Versicherungsschutz kann nicht beginnen, bevor der begründende Versicherungsvertrag tatsächlich rechtlich wirksam geschlossen wurde, also vom Versicherer bzw. vom Versicherungsnehmer angenommen wurde, je nach dem wer dem anderen den Vertragsabschluss anträgt.
3. Materieller Beginn: Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist zudem der Eingang des Einlösungsbeitrags, der erste vertraglich bestimmte Beitrag beim Versicherer (Versicherungsbeiträge sind sogenannte Schickschulden, d. h. die Beitragszahlung erfolgt auf Kosten und Risiken des Versicherungsnehmers).
Ferner ist der Steuerliche Beginn vom Versicherer zu dokumentieren. So bewirken in ihrem Gehalt erhebliche Veränderungen des bestehenden Vertrags (z. B. vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine sog. steuerliche Novation: Änderungstermin = neuer steuerlicher Beginn des Vertrages. Hat sich eine solche Änderung in der Vergangenheit nach 12 Jahren Fortdauer steuerlich geheilt, so führt dies seit 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz zur Steuerschädlichkeit auch von Altverträgen (vor 2005) im Gesamten!
Der Versicherer hat das einklagbare Recht auf Beiträge (eingeschränkt durch das Recht der Versicherungsnehmer auf Beitragsfreistellung) und die einklagbare Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsnehmer hat die umgekehrten Rechte und Pflichten. Daneben hat der Versicherungsnehmer nicht durch den Versicherer einklagbare Nebenpflichten (Obliegenheiten). Eine durch den Versicherungsnehmer verschuldete Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer zwar nicht einklagen; sie führt allerdings bei kausalem (ursächlichem) Zusammenhang mit dem Eintreten des Versicherungsfalls zum Versagen der Leistung. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer hat im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung verschwiegen. In diesem Falle kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (Beweispflicht beim Versicherungsnehmer), später als 3 Jahre nach Vertragsbeginn kann der Versicherer den Vertrag nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten (Beweispflicht beim Versicherer).
Die meisten Verträge sehen vor, dass im Fall der Selbsttötung des Versicherten mehr als drei Jahre nach Vertragsabschluss der Versicherer leisten muss. Erfolgt die Selbsttötung innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, ist der Versicherer von der Leistung frei; es sei denn die Selbsttötung erfolgte in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (Unzurechnungsfähigkeit). Tötet der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord, Totschlag), ist der Versicherer von der Leistung frei. Je nach Lage des Falles erlischt die Auszahlungsbestimmung zugunsten des Bezugsberechtigten und die Versicherungsleistung (i. d. R. dann nicht die Versicherungssumme, sondern nur der Rückkaufswert) fällt in das Erbe der dann noch Anspruchberechtigten, nicht beteiligten Person.
Das Recht des Versicherungsvertrags ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, das zum 1. Januar 2008 umfassend reformiert wurde.
Neben dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner können drei weitere Personen auf Kundenseite eine Rolle im Versicherungsvertrag mit einem Lebensversicherer spielen:
1. Beitragszahler: Die tatsächlich den Beitrag entrichtende Person (Beitragsschuldner bleibt dennoch der Versicherungsnehmer)
2. versicherte Person (Versicherter): Deren Leben bestimmt die Fälligkeit der Versicherungsleistung und auf dieser Basis wird auch der Beitrag durch den Versicherer berechnet. Der Versicherte ist ansonsten nicht am Vertrag beteiligt, muss dem Abschluss des Versicherungsvertrags aber zustimmen (§ 159 VVG)
3. Bezugsberechtigter: Mit Eintritt des Versicherungsfalls gehen die Rechte auf die Leistung auf den Bezugsberechtigten über, an den der Versicherer die Leistung erbringen muss. Dies ist normalerweise der Versicherungsnehmer (bzw. dessen Erben), soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Vertraglich kann der Versicherungsnehmer frei bestimmen werden, wer welche Leistungen anstelle des Versicherungsnehmers erhalten soll. Die Bezugsberechtigung ist normalerweise bis zum Eintritt des Versicherungsfalls widerruflich, kann also vom Versicherungsnehmer jederzeit durch Mitteilung an den Versicherer geändert werden. Der Versicherungsnehmer kann auf seine Rechte zugunsten eines Dritten aber auch ausdrücklich unwiderruflich verzichten.
Rechtseinräumung
Der Versicherungsnehmer kann Dritten Rechte an seinem Vertrag einräumen. Rechtseinräumungen sind erst nach Anzeige bei dem Versicherer gültig (Zugang und Reihenfolge entscheiden) und werden von diesem dokumentiert, da hierdurch geregelt wird, an wen der Versicherer befreiend zahlen kann bzw. zu zahlen hat. In der Regel wird einem Pfandgläubiger der Versicherungsschein (inklusive etwaiger Nachträge) übergeben.
1. Aktive:
Gemäß § 165 VVG kann der Versicherungsnehmer durch Anzeige beim Versicherer für seinen Versicherungsvertrag den Ausschluss der Verwertbarkeit bewirken. Damit sind eigene und fremde Zugriffe auf das Vermögen während der Ansparzeit ausgeschlossen, z. B. auch die Anrechenbarkeit auf ALG II Ansprüche (Hartz IV). Dieser Schritt ist unumkehrbar. Damit sind Abtretung/Verpfändungen nicht mehr oder nur noch nachrangig möglich.
Mit Erteilung eines Unwiderruflichen Bezugsrechts bindet sich der VN für sämtliche künftige Verfügungen über seinen Versicherungsvertrag unwiderruflich an die Zustimmung des (jetzt unwiderruflich) Bezugsberechtigten, insbesondere der Aufhebung eben dieser Rechtseinräumung. Verfügungen in Zusammenhang mit dem Vertrag sind nur durch Zusammenwirken von Versicherungsnehmer und dem unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich. Der Anspruch des unwiderruflich Bezugsberechtigten beschränkt sich allerdings nur auf die betreffende Leistung. Die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bleiben bei dem Versicherungsnehmer. In einigen Fällen muss eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung ausgesprochen werden, z. B. im Fall der Direktversicherung, wenn die Beiträge vom Arbeitnehmer aufgebracht wurden.
Abtretungen/Verpfändungen (Zession)dienen schuldrechtlich der Besicherung von Krediten oder Hypotheken. Dabei tritt der Versicherungsnehmer (als Gläubiger der Versicherungsleistung, Zedent) seine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an den Gläubiger (Zessionar) ab. Die Begriffe unterscheiden sich danach, ob es einen Schuldgrund gibt (Verpfändung braucht diesen zwingend). Der Gläubiger hat damit alle vertraglichen Rechte; auch das Recht zur Kündigung der Versicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes (einschließlich der Überschussanteile). Bedenken zur Angemessenheit einer Kündigung hat der Versicherer nicht zu tragen. Vielmehr wäre ein aufgrund Kündigung entstandener Schaden grundsätzlich im Innenverhältnis von Versicherungsnehmer und Pfandgläubiger zu klären, was den Verwaltungsablauf und die Haftung des vertragsführenden Versicherers erleichtert.
2. Passive:
Pfändung im Sinne des [BGB]. Hierbei wird ein Pfändungs und Überweisungsbeschluss bei dem Versicherer angezeigt (der Eingang wird dort mit Datum und Uhrzeit dokumentiert). Zugleich wird vom Pfandgläubiger typischerweise die Auszahlungsbestimmung (Bezugrecht) widerrufen und ein Zahlungsverbot ausgesprochen. Damit sind alle Rechte und Ansprüche ähnlich der Abtretung/Verpfändung auf den Pfandgläubiger übergegangen.
Kalkulation von Beitrag und Leistungen
Lebensversicherungsverträge haben eine gegenüber anderen Verträgen extreme Laufzeit von Jahrzehnten, für die der Versicherer an die einmal vereinbarten Beiträge gebunden ist, gleichgültig wie sich die wirtschaftlichen Umstände und die Lebenserwartung entwickelt. Zudem ist das Absicherung der Hinterbliebenen und der Altersversorgung von besonderer öffentlicher Bedeutung. Daher gelten auch im freien europäischen Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen strenge Regeln, die sicherstellen sollen, dass Lebensversicherer stets in der Lage sind, die einmal übernommenen Verpflichtungen für die ganze Vertragsdauer zu erfüllen.
Hierzu zählt die Vorgabe, dass Lebensversicherer in den Verträgen nur ausreichend vorsichtig gewählte Beiträge für die Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen vereinbaren dürfen. Die Lebensversicherer müssen den Nachweis erbringen können, dass die jeweils vereinbarten Beiträge ein bestimmtes mit den Methoden der Versicherungsmathematik bestimmtes aktuell bei Vertragsabschluss als ausreichend angesehenes Niveau nicht unterschreiten.
Da die Hauptaufgabe der Versicherung der Ausgleich von Risiken zwischen einer sehr großen Zahl gleichartiger Risiken ist (Risikoausgleich im Kollektiv), ist Versicherung stets Massengeschäft. Eine Vereinheitlichung aller Verträge ist damit nicht nur ein Gebot der Rationalisierung sondern vor allem auch eine Notwendigkeit, um die Gleichartigkeit aller Verträge zu erreichen. Für die Vielzahl der mit dem Vertragsabschluss des Versicherers beauftragten Personen erstellt der Versicherer interne Handlungsanweisungen, welchen Inhalt die Verträge haben sollen, wie die Beiträge zu bestimmen sind und wie bei der Risikoprüfung vorzugehen ist. Diese internen Vorgaben für die Ausgestaltung der Verträge werden auch als Tarif bezeichnet, auch wenn es keine Tarife im rechtlichen Sinne sind. Insbesondere ist der Versicherer im Einzelfall nicht gegenüber Dritten verpflichtet, auf dieser Basis ein Angebot abzugeben oder den Vertrag abzuschließen. Die Unternehmensleitung kann im Einzelfall Abweichungen zulassen. Hierbei müssen allerdings die öffentlichrechtlichen Vorgaben zum Diskriminierungsverbot und zum Gebot der Gleichbehandlung beachtet werden.
Die deutschen Lebensversicherer verwenden bei der Kalkulation der Beiträge auch heute noch weitestgehend die seit Jahrhunderten üblichen Methoden der traditionellen Versicherungsmathematik. Allerdings sind die Lebensversicherer seit der Einführung des europäischen Binnenmarktes für Versicherungen in ihrer Beitragskalkulation frei, soweit sie die gesetzlichen Bestimmungen der vorsichtigen Kalkulation und der Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer erfüllen.
Für die Versicherungsnehmer ist die Beitragskalkulation des Versicherers völlig unerheblich. Sämtliche Rechte und Pflichten sind im Vertrag durch Angabe der Beträge bestimmt, die zu zahlenden Beiträge, die im Versicherungsfall entstehenden Leistungsansprüche, die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Summen und allein aufgrund dieser bestimmt sich der Nutzen, den der Versicherungsnehmer aus dem Vertrag hat. Die Überschussbeteiligung bestimmt sich nicht aufgrund der Beitragskalkulation sondern aufgrund handelsrechtlicher Bewertungen des Vertrages, die allerdings oft in der Praxis mit den Ansätzen der Beitragskalkulation übereinstimmen.
Die Beiträge berücksichtigen im notwendigen Umfang individuelle Besonderheiten, differenzieren z. B. nach Alter und Geschlecht. Üblicherweise schließen Versicherer Verträge nur auf das Leben von Personen in gewissen Altersgrenzen ab, auch für die möglichen Versicherungssummen gibt es Grenzen nach oben und unten. Hiervon kann auf Grund von Einzelfallentscheidungen abgewichen werden.
In der traditionellen Versicherungsmathematik wird der Beitrag und die Leistung nach dem Äquivalenzprinzip ermittelt. Dies bedeutet, dass der insgesamt erhobene Beitrag rechnerisch unter Berücksichtigung von Zins und abgehenden Verträgen den Leistungen und Kosten des Versicherers gemäß den gewählten Kalkulationsgrundlagen (Rechnungsgrundlagen) entspricht, d. h. es wird scheinbar kein sonst in der Preiskalkulation der Wirtschaft üblicher expliziter Gewinnzuschlag angesetzt. Die selbstverständlich notwendigen Gewinne für den Versicherer entstehen aufgrund der mehr oder weniger vorsichtigen Wahl der Kalkulationsgrundlagen implizit, ggf. nach Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Das Äquivalenzprinzip ist damit eine reine Formalität zur Vereinfachung der Berechnung, sagt aber nichts darüber aus, ob der Beitrag fair oder angemessen ist. Dies entscheidet sich bei Verträge mit Überschussbeteiligung ohnehin erst bei der Aufteilung des Überschusses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmern.
Unter den Rechnungsgrundlagen versteht man die dem Tarif zu Grunde liegenden kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also z. B. die Sterbetafel (z. B. DAV 1994 T oder DAV 2004 R die derzeit aktuellen Tafeln der Deutschen Aktuarvereinigung [1]), den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten. Mittels dieser Rechnungsgrundlagen wird bei Vertragsabschluss der tarifliche Beitrag für die vertraglichen Leistungen bestimmt und dieser dann mit dem Versicherungsnehmer im Vertrag vereinbart. Dieser so bestimmte Beitrag ist normalerweise nicht mehr änderbar. Er muss so bestimmt sein, dass er es dem Versicherer erlaubt, über die ganze Vertragslaufzeit, die Jahrzehnte betragen kann, hinweg, den Vertrag zu erfüllen. Die Rechnungsgrundlagen sind z. T. für bestimmte vertragliche Leistungen relevant, z. B. zur Bestimmung der beitragsfreien Summen, aber auch ggf. zur Bestimmung von späteren Vertragserhöhungen (z. B. durch Dynamik).
Eine Sterbetafel ist einfach eine Tabelle, die jedem Alter, ggf. nach Geschlecht und weiteren Unterscheidungsmerkmalen getrennt, eine Sterbewahrscheinlichkeit für dieses Lebensjahr zuordnet. Da die Versicherten mit dem Tod aus dem Kollektiv ausscheiden, wird die Sterbetafel auch Ausscheideordnung genannt. Neben der Sterbetafel gibt es noch andere Tabellen Ausscheideordnungen, die andere biometrische Risiken darstellen, wie schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit etc.
Entwicklung des Höchstrechnungszinses seit der Deregulierung 1994.
Entwicklung des Höchstrechnungszinses seit der Deregulierung 1994.
Der Rechnungszins ist der Zinssatz, mit dem alle zukünftigen (erwarteten) Zahlungsströme einer Lebensversicherung auf den Berechnungstermin, also den Vertragsabschluss zur Vereinbarung dieser Vertragswerte mit dem Versicherungsnehmer abgezinst werden. Bei kapitalbildenden Versicherungen ist der Rechnungszins von besonderer Bedeutung, da wegen des gebildeten Kapitals der Zinseffekt auf den Beitrag besonders stark ist. Grundsätzlich sind die Versicherer frei, diesen Rechnungszins für die Kalkulation der im Vertrag zu vereinbarenden Beiträge zu wählen. Doch können es sich die Versicherer kaum leisten, höhere Ablaufleistungen mit den VN zu vereinbaren, als die, die für die nach handels und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu bildenden Deckungsrückstellung in dem Jahresabschluss des Versicherers verwendet werden dürfen. Ist der in den Beiträgen verwendete Zins höher als der höchstzulässige Zins für die Deckungsrückstellung, so haben die Versicherer die für die zusätzlichen Zinsversprechen nötigen Mittel aus Gesellschaftsmitteln (Eigenkapital) bei Vertragsabschluss zuzuschießen. In Deutschland wird vom Bundesministerium für Finanzen in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ein Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung festgelegt, der damit auch eine gewisse Vorgabe für die in der Kalkulation der vertraglich zu vereinbarenden Leistungen und Gegenleistungen ist. Da dieser Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung regelmäßig der aktuellen Entwicklung der Kapitalmärkte angepasst wird, passen auch die Versicherer etwa zeitgleich ihre Berechnungsverfahren für neue Verträge diesem Wert an. Die Höhe orientiert sich am zehnjährigen Durchschnitt der Umlaufrendite von zehnjährigen Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 910 Jahren. Der höchstzulässige Zins für Abschlüsse seit dem 1. Januar 2007 beträgt 2,25 %.
Beiträge dürfen ohne weiteres mit niedrigerem Zinssatz berechnet werden. In diesem Fall allerdings ist die Deckungsrückstellung in entsprechender Höhe zu bilden. Solche Verträge werden gelegentlich angeboten, z. B. bei Kapitalisierungsgeschäften (gemäß VAG) zur Deckung von LebensarbeitszeitkontenAnsprüchen über den Arbeitgeber, insbesondere aber von ausländischen Versichern. Im Hinblick darauf, dass Zinsgarantien immer Geld kosten, gibt es Diskussionen, die impliziten Zinsgarantien in den Beiträgen nicht höher als unbedingt nötig vorzusehen, um eine für die Versicherungsnehmer insgesamt profitablere Anlage vornehmen zu können. Wegen der Überschussbeteiligung sind diese impliziten Zinsgarantien nur ein Mittel, den Versicherer von einer spekulativen Kapitalanlage abzuhalten, da er extreme Verluste dann selbst tragen muss. Solche Verluste stellen aber meist auch für die Versicherungsnehmer wesentliche Gefahren für ihr Erspartes dar, so dass höhere Garantien ein zweischneidiges Schwert sind. Moderate Zinsgarantien, die zwar die Kapitalanlage des Versicherer im Sinne einer verlässlichen Anlage für die Altersvorsorge disziplinieren, aber keine unnötigen Risiken bewirken, werden daher allgemein von den Versicherern angestrebt.
Die häufig in der Presse zu findende Gleichstellung des Höchstrechnungszins der DeckRV mit dem Zins, mit dem Versicherungsgesellschaften das Guthaben ihrer Kunden mindestens verzinsen müssen, ist falsch. Es gibt rechtlich keine Mindestverzinsung, sondern nur eine indirekte Höchstgrenze für den intern bei der ursprünglichen Berechnung der vertraglich vereinbarten Beiträgen und Leistungen verwendeten Zins.
Die kalkulatorischen Kosten einer Lebensversicherung werden, mit entsprechend historisch gewachsenen Bezeichnungen wie folgt bei der Kalkulation von Beitrag und Leistungen berücksichtigt:
Verwaltungskosten Kostenzuschläge in Prozent vom Beitrag und/oder der Summe bzw. in absoluter Höhe (Stückkosten), traditionell insbesondere zur Finanzierung der laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Verwaltung) gedacht, insbesondere die
Inkassokosten in Prozent von jedem Beitrag, traditionell als Finanzierung der Kosten des Beitragsinkassos verstanden
Ratenzuschläge Da die Beiträge traditionell im ersten Schritt unter der Annahme einer jährlichen Zahlung kalkuliert werden, muss die Kalkulation der zu vereinbarenden Beiträge und Leistungen nachher den tatsächlichen vertraglichen Vereinbarungen zur Beitragszahlung angepasst. Soweit die Beiträge nicht einmal jährlich im Voraus gezahlt werden, fallen höhere Verwaltungskosten für den Beitragseinzug, niedrigere Kapitalerträge aus der Anlage der Beiträge und in gewissem Umfang höhere Risikobeiträge wegen des höheren riskierten Kapitals an. In der Regel betragen die intern eingerechneten Aufschläge bei Monatszahlern 2,5 % bis 5. Es handelt sich aber oft nicht um eine Ratenzahlung im üblichen Sinn, also der monatlichen Ratenzahlung eines eigentlich jährlich fälligen Betrages für den Erwerb eines Anspruchs auf Versicherungsschutz für ein Jahr. Vielmehr wird mit dem Monatsbeitrag tatsächlich der Versicherungsschutz für den betreffenden Monat erworben.
Abschluss und Vertragseinrichtungskosten Kostenzuschläge in Prozent vom Beitrag oder der Summe, die zur Finanzierung von einmaligen oder nur in den ersten Jahren auftretenden Kosten bestimmt sind (meist Abschlusskosten, z. B. Provisionen, Vertragsdokumentation, Risikoprüfung, ggf. ärztliche Untersuchung). Da diese Kosten direkt zu Beginn des Vertrages anfallen und demzufolge finanziert werden müssen, würde eine Finanzierung mittels der über Jahrzehnte eingehender Beiträge hohe Vorfinanzierungskosten, die wiederum bei der Kalkulation von Beiträgen und Leistungen verschlechternd eingerechnet werden müssten, bewirken. Um dies zu vermeiden, vereinbaren die Versicherer Rückkaufswerte immer so niedrig, dass die tatsächlichen Abschlussaufwendungen möglichst schnell aus den Beiträgen finanziert sind, bevor die VN selbst einen Anspruch auf Rückkaufswert vertraglich erhalten. Das Berechnungsverfahren der Rückkaufswerte entspricht etwa dem Verfahren, mit dem auch die Deckungsrückstellungen nach handelsrechtlichen Vorschriften zu berechnen sind. Allerdings unterliegt die Vereinbarung des Rückkaufswertes bestimmten Grenzen des Versicherungsvertragsgesetzes über Mindestrückkaufswerte.
Die vereinbarten Rückkaufswerte müssen für Neuverträge ab dem 1. Januar 2008 mindestens dem mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestimmten Deckungskapital entsprechen. Hierbei dürfen die Abschlusskosten nicht voll zu Beginn angesetzt werden, sondern es ist fiktiv zu unterstellen, dass alle angesetzten Abschlusskosten über 5 Jahre verteilt anfallen und auch so in der Berechnung zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass die Rückkaufswerte gegenüber früher in den ersten 5 Jahren deutlich höher sind und stets einen gewissen Teil der gezahlten Beiträge ausmachen. Früher wurden Rückkaufswerte so vereinbart, dass im ersten und oft auch zweiten Versicherungsjahr keine Rückkaufswerte gezahlt werden sollten. Dieser Umstand wird oft fälschlich mit dem handelsrechtlichen Begriff der Zillmerung der Deckungsrückstellung in Verbindung gebracht, beruht aber auf der Definition des Rückkaufswertes im VVG als Deckungskapital oder Zeitwert. Der deutsche Gesetzgeber ist aber im europäischen Binnenmarkt für Versicherungen gehindert, gesetzlich höhere Anforderungen an die Höhe der Rückkaufswerte zu verlangen. Damit können höhere Rückkaufswerte letztlich nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer erreicht werden. Da höhere Rückkaufswerte zwangsläufig niedrigere Leistungen für verbleibende Versicherungsnehmer bedeuten, ist es nicht leicht, sich für Verträge mit höheren oder niedrigeren Rückkaufswerten zu entscheiden.
Daneben enthalten die Beiträge die Risikobeiträge zur Deckung des versicherten Risikos, die sich durch Multiplikation der Ausscheidewahrscheinlichkeit mit der in dem Fall zu zahlenden, das kalkulatorisch vorhandene Deckungskapital übersteigenden Leistung.
Der nach Abzug aller Zuschläge für Kosten und dem Risikobeitrag verbleibende Teil des Beitrages wird als Sparbeitrag bezeichnet und dient kalkulatorisch zusammen mit dem rechnungsmäßigen Zins zum Aufbau der Ablaufleistung und zur Deckung altersbedingt zukünftig über den laufenden Beiträgen liegenden Risikobeiträgen.
Neben den genannten Kostenarten können in den Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages noch Gebühren für bestimmte Geschäftsvorfälle festgelegt sein. Dabei handelt es sich überwiegend um seltene und/oder in der Verwaltung sehr aufwändige Geschäftsvorfälle (z. B. Stundung, Policendarlehen). Die Gebühren sind entweder als absoluter Betrag oder als Prozentwert einer für den Vorgang relevanten Größe angegeben.
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