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Rentenversicherung

Die Zukunft abzusichern ist ein Thema, über das sich jeder Gedanken machen sollte, zumal bei jedem die Erwerbsfähigkeit irgendwann nicht mehr gegeben ist. Als Rente bezeichnet man eine meist monatliche Auszahlung von Geld, dessen Gewährung man sich mit seiner Arbeit verdient hat oder dessen Gewährung man sich mit einer Rentenversicherung erkauft hat. Mit dem Abschluss einer Rentenversicherung kauft man sich eine Leibrente, man bekommt dabei genau das Geld wieder, das man abzüglich der Gebühren eingezahlt hat. Die genauen Einzelheiten einer individuell zugeschnittenen Rentenversicherung sind nicht ganz leicht nachvollziehbar, daher ist eine gute Beratung unumgänglich. Es gibt viele verschiedene Tarife und vor allem Varianten, auch Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Versicherungen, die abhängig sind von verschiedenen Faktoren. Grundsätzlich aber muss jeder wissen, dass man ohne eine Rentenversicherung in welcher Form auch immer, eigentlich gar keine Zukunftspläne mehr machen kann. Auch Berufsunfähigkeitsrenten kann man sich mit einer Versicherung sichern, was auch eine Art Rentenversicherung ist. Denken Sie unbedingt auch an morgen!

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland hat ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Sie ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren Zwangsteilnahme im Umlageverfahren finanziert wird, sowie weiterer Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig Beiträge zahlen oder als versichert gelten. Wer Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung einzahlt, bezahlt die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt einen Anspruch auf seine eigene Rente (Generationenvertrag).

  • Eine erschöpfende Darstellung des deutschen Rentenrechts ist auf Grund seines Umfangs und seiner Komplexität im Rahmen dieses Artikels nicht möglich.
  • Der aktuelle Rechtsstand ist November 2006.

  • 1 Leistungen
  • 1.1 Rentenleistungen + 1.1.1 Altersrente, Anhebung der Regelaltersgrenze # 1.1.1.1 Gleitender Übergang in die Rente + 1.1.2 Erwerbsminderungsrente # 1.1.2.1 Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 2000) # 1.1.2.2 Berufsunfähigkeitrente (bis 2000) + 1.1.3 Hinterbliebenenrente # 1.1.3.1 Witwenrente/Witwerrente # 1.1.3.2 Waisenrente
  • 1.2 Berechnung der Rentenhöhe + 1.2.1 Regelaltersrente + 1.2.2 Frührente + 1.2.3 Hinterbliebenenrente # 1.2.3.1 Witwenrente # 1.2.3.2 Witwerrente
  • 1.3 Die Renteninformationen in der BRD
  • 1.4 Verfassungsrecht; Rentenbesteuerung
  • 2 Finanzierung der Rentenversicherung
  • 2.1 Beiträge
  • 2.2 Bundeszuschuss
  • 2.3 Reserven
  • 2.4 Rechengrößen der Rentenversicherung
  • 2.5 Statistik
  • 3 Historische Entwicklung
  • 3.1 Anfänge
  • 3.2 Historische finanzielle Probleme
  • 3.3 Umlagefinanzierung
  • 3.4 Aktuelle finanzielle Probleme
  • 4 Generelle Rechtfertigung der Pflichtversicherung
  • 4.1 Kritik am deutschen System, Verfassungsfragen + 4.1.1 Egalität + 4.1.2 Dynamik + 4.1.3 Umlageverfahren
  • 5 Siehe auch
  • 6 Literatur
  • 7 Quellen
  • 8 Weblinks

    Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod, wofür entsprechende Renten vorgesehen sind. Darüber hinaus erbringen die Träger der GRV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht versicherungsfremd, denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken. Deshalb gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der Grundsatz Reha vor Rente, d. h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird eine Rente gewährt. Rentenleistungen

    Die verschiedenen Renten auf Grund eines dieser Risikofälle sind
  • Altersrenten,
  • Erwerbsminderungsrenten und
  • Hinterbliebenenrenten. Dafür sind
  • persönliche Voraussetzungen (z. B. Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod),
  • spezifische Wartezeiten (Mindestzeiten der Beitragszahlung zur Rentenversicherung) und ggf.
  • versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Altersrente, Anhebung der Regelaltersgrenze

    Wer Altersrente zum 65. Lebensjahr (gemäß der Regelaltersgrenze) beantragt, erhält nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Abschläge (s. u. Berechnung der Rentenhöhe). Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie. Am 29. November 2006 hat die Bundesregierung beschlossen, die Regelaltersgrenze bis 2029 stufenweise auf 67 Jahre anzuheben. Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Lebensjahre wurde am 9. März 2007 von der Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossen. 2012 soll sie sich damit für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat erhöhen; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente erwarten kann. Für die nachfolgenden Jahrgänge soll die Anhebung der Altersgrenze auf jeweils zwei Monate pro Jahr beschleunigt werden; damit würde das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 als Regelaltersgrenze wirksam. Der früheste Renteneintritt nach 2029 ist dann mit 63 Jahren möglich. Unabhängig davon können Arbeitnehmer, die 45 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Erziehungszeiten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr sind eingeschlossen. Diese Ausnahmeregelung betrifft etwa 28 Prozent der Männer und knapp vier Prozent der Frauen in Deutschland. Gleitender Übergang in die Rente

    Statt in einem bestimmten Alter von heute auf morgen mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben völlig umzustellen, wird von manchen Beschäftigten angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren. Umsetzungsmöglichkeiten dafür bietet das Altersteilzeitgesetz. Dies entstand vor allem als ein Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. der Umsetzung von Personaleinsparungen durch Betriebe. Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um Frührente, weil die Höhe der Altersrente durch Verträge oft konstant gehalten wird. Aber auch Rentenabschläge sind bei diesen Vereinbarungen sehr häufig. Erwerbsminderungsrente

    Etwa ein Sechstel aller Rentner beginnt das Rentnerdasein mit einer Erwerbsminderungsrente. Die meisten von ihnen (über 90 %) wegen voller Erwerbsminderung. Die frühere vergleichbare Regelung hieß bis 2000: Erwerbsunfähigkeitsrente (Verminderte Erwerbsfähigkeit). Allerdings tritt jetzt (teilweise) Erwerbsminderung erst ein, wenn das Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herab gesunken ist. Deren Höhe ist wie bei der Altersrente von den früher gezahlten Beiträgen abhängig. Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen. Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 2000)

    Erwerbsunfähig war der Versicherte, der infolge einer Krankheit oder anderer Gebrechen oder aufgrund einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte irgendeine Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig ausüben oder Erwerbstätigkeit zwar in gewisser Regelmäßigkeit ausüben, aber aus ihr nur geringfügiges Einkommen erzielen konnte (s. § 44 SGB VI alt). Eine EURente die von weiteren bestimmten rechtlichen Voraussetzungen abhängig war konnte höchstens bis zum 65. Lebensjahr bezogen werden. Danach trat die Altersrente ein. Seit 2001 ist sie abgelöst durch die etwas anders geregelte Erwerbsminderungsrente. (siehe oben). Berufsunfähigkeitrente (bis 2000)

    Als ein rein rechtlicher Begriff wird definiert: Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit (bis 2000, jetzt: weniger als sechs Stunden am Tag) eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (bis 2000 BURente nach § 43 SGB VI alt). Nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gibt es den Begriff der Berufsunfähigkeit. Sie löst allerdings nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (50 % der vollen EMRente) aus. Hinterbliebenenrente

    Voraussetzung für Hinterbliebenenrenten ist, dass der/die Verstorbene die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt hat. Witwenrente/Witwerrente

    Witwen und Witwer haben (seit 1985) die gleichen Rechte, aus den Rentenansprüchen oder einer bereits laufenden Rente des verstorbenen Ehepartners eine Rente zu erhalten; seit 1. Januar 2005 gilt das auch für die Ansprüche des überlebenden Lebenspartners (Sozialgesetzbuch VI). Die so genannte große Witwen/Witwerrente erhalten hinterbliebene Ehe oder Lebenspartner, die
  • das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
  • eine Erwerbsminderung nachweisen oder
  • mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen. Sie beträgt 55 % (bei Altfällen 60 %) der zum Todestag des Versicherten gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierauf wird eigenes Einkommen (bei Altfällen nur eigenes Renteneinkommen) oberhalb eines Freibetrages in Höhe des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts (689,83 EUR im Jahre 2006) zu 40 % angerechnet (siehe Berechnungsbeispiele unten). Der Freibetrag erhöht sich jeweils mit dem gleichen Prozentsatz wie die Renten; seit 1. Juli 2007 beträgt er 693,53 EUR. Ist keine der drei oben genannten Bedingungen erfüllt, gilt die kleine Witwen/Witwerrente mit 25 % der vorgenannten Berechnung und 60 % Anrechnung eigenen Einkommens oberhalb der Freigrenze. Mit Erreichen der Voraussetzungen wird jedoch die Rente automatisch umgewandelt und die große Witwenrente gezahlt. Die Sonderregelungen bei Wiederverheiratung sind hier nicht wiedergegeben. Für die große Witwen oder Witwerrente steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre, je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gibt es diese Rente erst ab 47 Jahren. Waisenrente

    Halbwaisen erhalten ein Zehntel, Vollwaisen ein Fünftel der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden auf die Waisenrente eigene Einkünfte nicht angerechnet. Darüber hinaus wird bis zum 27. Geburtstag in Zeiten der Schul, Fachschul, Hochschul oder Berufsausbildung Rente gezahlt, ebenso bei einer Erwerbsminderung der Waise. Eigenes Einkommen wird angerechnet. Während des gesetzlichen Wehr oder Zivildienstes ruht die Rente und der Anspruch verlängert sich entsprechend über das 27. Lebensjahr hinaus. Als Waisen können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt werden, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit der/dem Verstorbenen gelebt haben und von ihr/ihm unterhalten wurden.

    Waisenrente Berechnung der Rentenhöhe

    Regelaltersrente

    Die Rentenhöhe ist vor allem an die im Laufe des Lebens einbezahlten Beiträge gebunden. Dafür erhält der Beitragszahler Entgeltpunkte gutgeschrieben. Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet. Für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind werden zwölf Monate und jedes nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kind 36 Monate ab der Geburt als Pflichtbeitragszeit für die erziehende Mutter oder den Vater anerkannt. Für beitragsfreie Zeiten sowie für beitragsgeminderte Zeiten (z. B. nachgewiesene Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden noch Zuschläge gezahlt. Die Höhe dieser Zuschläge wird über die so genannte Gesamtleistungsbewertung errechnet. Die Rente wird nach der Rentenformel berechnet, indem der aktuelle Rentenwert mit den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor multipliziert wird. Dies ist so in § 64 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) normiert. Die Höchstrente, das heißt die höchste denkbar zu erreichende Rente, ergibt sich implizit aus dem gesetzlich festgeschriebenen Maximalwert der jährlich zu erwerbenden Entgeltpunkte und der maximal möglichen Einzahlungsdauer. Derzeit liegt die Höchstrente bei 2200, Euro brutto. Da jedoch kaum ein Mensch sein Arbeitsleben frühstmöglich und gleichzeitig mit dem höchstmöglichen Einzahlungsbetrag beginnt, ist die Höchstrente als Wert nur von theoretischem Interesse. Relevanter als Orientierung für das allgemeine Rentenniveau ist der so genannte Eckrentner, eine fiktive Person, die 45 Jahre lang aus einem Durchschnittseinkommen Beiträge bezahlt, mit 65 Jahren[1] in Rente geht bzw. gegangen ist und somit Anspruch auf den Erhalt einer Eckrente erworben hat. Nicht verwechselt werden darf die Eckrente mit der Durchschnittsrente, welche von der Eckrente abweichen kann und abweicht. Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute). Ein ständiger Aufenthalt im Ausland (Wohnsitz) kann massive Änderungen im Rentenanspruch mit sich bringen; hierzu wurden auch Versicherungslastregelungen zwischen Staaten getroffen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kann man eine CDROM mit dem Titel Rentenberechnung leicht gemacht bestellen. Frührente

    Mit dem Wort Frührente werden (juristisch ungenau) alle Formen des vorgezogenen Übergangs in die Erwerbslosigkeit bezeichnet, die zu einer Rentenzahlung durch die GRV führen, z. B. Erwerbsminderungsrente oder vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug. (Vorruhestand bezeichnet den analogen Fall bei Beamten mit vorgezogenem Beginn der Ruhestandsbezüge). Grob lässt sich sagen, dass pro Monat des vorzeitigen Beginns der Rente vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente lebenslang um 0,3 % gemindert wird. Für eine um ein Jahr früher beginnende Rente sinkt also z. B. der sonst zustehende monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent (vergleiche Rentenberechnung unten oder bei Rentenformel). Dieser Rentenabschlag versucht die kürzere BeitragszahlPhase im Erwerbsleben und die möglicherweise längere Bezugsdauer der Rente bei einem (fiktiv betrachtet) gleich langen Leben zu berücksichtigen. Seit Jahrzehnten ist das Renteneintrittsalter für viele schon deutlich niedriger als die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze. Dabei muss Folgendes beachtet werden: Der Abschlag erfolgt von demjenigen Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt und nicht von dem auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Altersrentenwert.[2] Das heißt: Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Rente mit 65 durch zwei Einflüsse geringer: Einmal durch den früheren Rentenbeginn, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgt sind, und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert. Hinterbliebenenrente

    Beispiel für je eine Witwenrente und Witwerrente: Beide Beispiele gehen vom gleichen Ehepaar aus, im ersten Beispiel ist der Ehemann zuerst verstorben, im zweiten Beispiel die Ehefrau; beide sind ein Altfall; beide Ehepartner sind bereits Rentner (deshalb gilt die große Witwen/Witwerrente); beide Renten sind so hoch, dass eigenes Renteneinkommen angerechnet wird. Von besonderem Interesse am Ergebnis ist, dass in beiden Fällen der jeweils überlebende Ehepartner die gleiche Summe (in diesem Beispiel 1999,54 EUR) zur Verfügung hat. Anmerkung: In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall wird die volle Rente des/der Verstorbenen weitergezahlt.
    [...]

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  • 1. Schritt 2. Schritt
    Meine Rentenversicherung soll folgende Leistungen beinhalten:
    Anlagebetrag (mind. 40 EUR) monatlich * 
    oder einmalig * 
    Ich möchte mit meiner Vorsorge beginnen am * 01. (Datum)
    Ab welchem Lebensjahr soll die Auszahlung Ihrer Rente beginnen? (Renteneintrittsalter) *
    Oder alternativ: Wieviel Jahre Laufzeit soll Ihre Rentenversicherung haben? (Beitragszahlungsdauer) *
    Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) * ..
    Berufstatus *