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VersicherungsvertragEin Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, der ein Versicherungsverhältnis, also die Gewährung von Versicherungsschutz, zum Gegenstand hat. Bei den den Vertrag schließenden Parteien unterscheidet man daher zwischen dem Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz erhält, und dem Versicherer, der ihn gewährt. Versicherungsverträge unterliegen in vielen Ländern, so auch in Deutschland, Österreich und der Schweiz, einem besonderen Versicherungsvertragsrecht. Wer durch Gewährung von Versicherungsschutz einen Versicherungsvertrag abschließt, betreibt das Versicherungsgeschäft und unterliegt damit als Versicherer besonderen aufsichtsrechtlichen, handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. InhaltsverzeichnisDefinition des Versicherungsvertrages Die deutschen Gesetze sehen keine Definition des Begriffs Versicherungsvertrag vor. Vertragsrechtlich haben sich Kriterien entwickelt, die in der Rechtsprechung verwendet werden. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist anzuwenden, wenn diese Kriterien erfüllt sind. Aufsichtsrechtlich liegt der Hauptaugenmerk auf der Aufsichtspflicht von Unternehmen, die besteht, wenn die Unternehmen Versicherungsgeschäfte betreiben. Für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob Aufsichtspflicht vorliegt, haben sich verschiedene Merkmale als Beurteilungskriterien etabliert. Die Beurteilungskriterien des Vertragsrechtes und des Aufsichtsrechtes sind nicht unbedingt deckungsgleich. Die handelsrechtliche Beurteilung zur Anwendung der handelsrechtlichen Sonderregeln für Versicherungsunternehmen folgt der aufsichtsrechtlichen Beurteilung. In der Versicherungswissenschaft werden oft folgende Merkmale eines Versicherungsvertrages als typisierend genannt: Ein Versicherungsvertrag ist die Der Versicherungsvertrag ist in Deutschland ein privatrechtlicher Vertrag. Aufgrund der hervorgehobenen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungen und den zahlreichen Spezialitäten des Versicherungsrechts wurde 1908 das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz VVG) in Kraft gesetzt. Als Spezialnorm des Versicherungsrechts hat es Vorrang vor den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), von dem nur die allgemeingültigen Bestimmungen etwa zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der spezifische Sprachgebrauch in der Auslegung für das VVG maßgeblich sind. Neben dem VVG und BGB haben indirekt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) Einfluss auf den Versicherungsvertrag, da hierdurch rechtliche bzw. wirtschaftliche Grenzen der Entscheidungen der Versicherer bei der Vertragsgestaltung gesetzt werden. Das VVG findet keine Anwendung auf die Zweige der Sozialversicherung, die Seeversicherung und die Rückversicherung. Neben den gesetzlichen Normen sind die für den jeweiligen Versicherungsvertrag geltenden Vertragsbestimmungen von zentraler Bedeutung. Diese sind in der Vertragsurkunde (gesetzlich als Versicherungsschein bezeichnet) dokumentiert. Ggf. können auch Vertragsbestimmungen, insbesondere für vorvertragliche Verpflichtungen, auf dem Antrag von Bedeutung sein. Vertragsbestimmungen können Individualvereinbarungen oder AGB sein. Gesetzlich werden die Vertragsbestimmungen eines Versicherungsvertrages als Versicherungsbedingungen, dabei die AGB als allgemeine Versicherungsbedingungen und die Individualvereinbarungen als besondere Versicherungsbedingungen bezeichnet. Bei der Verwendung dieser Bezeichnungen ist aber besondere Vorsicht geboten, da diese in verschiedenen Bedeutungen verwendet werden. Mit allgemeine Versicherungsbedingungen werden bezeichnet: Versicherungsnehmer Die Vertragsparteien eines Versicherungsvertrags sind der Versicherer auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite. Als Versicherungsnehmer kommen natürliche wie juristische Personen in Frage. Auf beiden Vertragsseiten können auch mehrere Parteien beteiligt sein. So ist es beispielsweise möglich, dass es zwei Versicherungsnehmer gibt (beispielsweise Ehepaar), genauso wie mehrere Versicherer (Konsortium) an einem Versicherungsvertrag beteiligt sein können (Mitversicherung). Versicherer können verschiedene Rechtsformen haben. Versicherte Person Bei Personenversicherungen gibt es neben dem Versicherungsnehmer noch eine oder mehrere versicherte Personen, auf die das versicherte Risiko abgestellt ist. Bei anderen Versicherungen wird im Versicherungsvertrag auf die versicherte Sache bzw. ein versichertes Vermögensinteresse Bezug genommen, wobei stets der Versicherungsnehmer ein Interesse (versichertes Interesse) hieran haben muss. Zum Bezug der Leistung berechtigt ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer, doch ist gerade in der Lebensversicherung (wo der Versicherungsnehmer z. B. als versicherte Person die im Todesfall fällige Leistung nicht mehr erhalten kann) oft eine andere Person oder seltener auch Institution, der Bezugsberechtigte, im Versicherungsvertrag benannt. Die Bezugsberechtigung ist grundsätzlich widerruflich und stellt damit noch keinen Anspruch des Bezugsberechtigten dar. Erst bei Fälligkeit der Leistung entsteht ein Anspruch. Ist die Bezugsberechtigung hingegen unwiderruflich im Vertrag ausgestaltet, so hat der Bezugsberechtigte bereits vor der Fälligkeit der Leistung gewisse Eigentumsrechte, die von den Bedingungen, unter denen die Leistung fällig wird, abhängen. Bezugsberechigte gehören im engeren Sinn nicht zu den Beteiligten am Versicherungsvertrag, wenn sie auch gerade in der betrieblichen Altersversorgung Informations und Gestaltungsrechte im Bezug auf den Versicherungsvertrag haben. In der Schadenversicherung sind häufig weitere Personen am Versicherungsvertrag beteiligt, sei es als versicherte Person bei der Versicherung für fremde Rechnung oder aufgrund sonstiger enger Beziehung zum versicherten Interesse. In der Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte im Schadensfall beteiligt, sei es über den Direktanspruch im Bereich der KraftfahrtHaftpflichtversicherung, sei es über ihn schützende Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes wie § 156 Absatz 1 oder § 157 VVG. Indirekt gilt auch der Versicherungsvermittler als Beteiligter, da er als Handelsvertreter oder Makler den Versicherungsvertrag zwischen den Vertragsparteien vermittelt. In manchen Fällen sieht der Vertrag auch einen gesonderten Beitagszahler vor. Allerdings ist grundsätzlich letztlich der Versicherungsnehmer für die Beitragszahlung verantwortlich. Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer einklagbare Pflicht, den Versicherungsbeitrag zu zahlen. Obliegenheiten sind zwar nicht einklagbar, werden sie jedoch vom Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt, kann es sein, dass der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen muss. Die Obliegenheiten unterscheiden sich je nach Art der Versicherung erheblich. Sie können darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden ergreifen muss, können aber auch nur darin bestehen, den Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist über den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren. Die vertragliche Hauptleistung des Versicherers ist die so genannte Gefahr oder Risikotragung, das heißt im Schadensfall die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Versicherer hat nur eine Obliegenheit zu erfüllen. Da der Versicherungsvertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt, schulden sich beide Vertragsparteien, also insbesondere auch der Versicherer, eine ständige Anspannung ihrer Kräfte zur Erfüllung des Vertragszwecks. Insbesondere obliegt es dem Versicherer aus dem Versicherungsvertrag damit, die aufsichtsrechtlich vorgesehenen Vorgaben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge zu beachten. Bei der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung obliegt es dem Versicherer die eingereichten Unterlagen auch zu prüfen und bei Bedarf Rückfragen zu stellen, da er sich ansonsten nicht auf die Obligenheit des Versicherungsnehmers, die notwendigen Angaben zu machen, berufen kann. Dauer des Versicherungsvertrages Versicherungsschutz bedeutet, dass für zukünftig auftretende Versicherungsfälle (in seltenen Fällen besteht der Versicherungsfall in dem Bekannt werden eines vergangenen Ereignisses) Entschädigungen geleistet werden. Meistens ist der Zeitraum, in der auftretende Ereignisse aufgrund des Vertrages zu einem Entschädigungsanspruch führen, begrenzt. Dieser Zeitraum, in dem das Versicherungsverhältnis besteht, wird als Versicherungsdauer oder Gefahrtragungsdauer bezeichnet. Die genaue Bestimmung von Versicherungsbeginn und ende, also Beginn und Ende der Versicherungsdauer, ist eine wesentliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag. Soweit die Leistung in Form von Renten gezahlt wird, bestimmt der Vertrag auch die Leistungsdauer, für laufende Beiträge die Beitragszahlungsdauer und die jeweiligen Fälligkeitstermine der Renten bzw. Beitragszahlungen, insbesondere ob diese einmal jährlich, halbjährlich, quartalsweise oder monatlich erfolgen. Der Versicherungsvertrag selbst hat als Vereinbarung gegenseitiger Rechte und Pflichten keine bestimmte Geltungsdauer. Der Vertrag beginnt, wenn er nach den Vorschriften des BGB durch die Parteien geschlossen ist, gleichgültig wann z. B. die Versicherungsdauer beginnen soll. Der Vertrag endet, wenn alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag endgültig erfüllt oder aus anderen Gründen erloschen sind. Zu Beginn des Vertrages stehen den Versicherungsnehmern besondere Widerrufs bzw. Rücktrittsrechte zu. Kündigungsrechte stehen beiden Vertragsparteien aus gesetzlich geregelten Fällen zu: Beitragsverzug des Kunden, unberechtigte Leistungsverweigerung des Versicherers und Leistungsfall sind die häufigsten; in der privaten Krankenversicherung verzichtet der Versicherer auf das außerordentliche Kündigungsrecht im Leistungsfall. Nach bestimmten Fristen haben Versicherungsnehmer Kündigungsrechte, meistens zum Ende einer Beitragszahlungsperiode (also vor Fälligkeit des nächsten Beitrags). Bereits erworbene Ansprüche erlöschen durch Kündigung meistens nicht. Die Kündigung bewirkt nur ein Ende der Beitragszahlungspflicht und das Ende des Versicherungsschutzes, d.h. nach der Wirksamkeit der Kündigung auftretende Versicherungsfälle führen nicht mehr zu einem Leistungsanspruch. In der Lebensversicherung führen die erworbenen Ansprüche zu beitragsfreie Leistungen, wie sie im Vertrag vereinbart sind, soweit nicht die gesetzlich bestimmten Mindestleistungen bei Beitragsfreistellung günstiger sind. In einigen Fällen sieht das Gesetz auch ein Recht des Versicherungsnehmers vor, dass der Versicherer die vom Versicherungsnehmer erworbenen Ansprüche zurück kaufen muss. Hierfür muss der Versicherer den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert zahlen, soweit nicht die gesetzlich bestimmten Mindestleistungen bei Rückkauf günstiger sind. Der Wert der bei Kündigung bestehenden zukünftigen Ansprüche aus dem Vertrag beruht nicht auf den zuvor gezahlten Beiträge sondern auf dem Verhältnis der aufgrund des Vertrages zukünftig zu erbringenden Leistungen und der dafür noch zu zahlenden Beiträge. Da die Beiträge insgesamt so kalkuliert sein müssen, dass sie auch die möglichen Leistungen der Vergangenheit abdecken, vor allem aber auch die tatsächlichen oder möglichen Aufwendungen des Versicherers, insbesondere die Abschlussaufwendungen, sind in der Anfangszeit die Rückkaufswerte oft sogar wesentlich niedriger als die Summe der bis zur Kündigung gezahlten Beiträge. Daher sind vorzeitige Kündigungen meist nachteilig. Versicherungsvertragsarten Die Versicherungsvertragsarten werden je nach Land auch anders genannt, zum Beispiel Branchen, Versicherungszweige oder Sparten. [...] © by wikipedia.org | Hier geht es zum Original-Wikipedia-Artikel über Versicherung. |
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